– Allgemein –
Die maschinelle Bearbeitung erfolgt in allen Bundesländern grundsätzlich nach einheitlichen Regeln. Dabei werden die Mahnverfahren entsprechend den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) überwiegend in automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt. In Mahnverfahren richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohn- bzw. Rechtssitz des Antragstellers/der Antragstellerin.


– Nordrhein-Westfalen –
Gemäß Rechtsverordnung des Justizministeriums wurden für alle in Nordrhein-Westfalen anfallenden Mahnverfahren ausschließlich folgende Zuständigkeiten festgelegt: Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen (ZEMA I) zugewiesen. Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen (ZEMA II) zugewiesen. Als Service-Rechenzentrum bedienen sich beide Amtsgerichte des Landesbetriebs IT.NRW, Standort Hagen.