Ab dem 01.01.2018 ist die Nutzung der Vordrucke

- Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids

- Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids und

- Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids

für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister im automatisierten Mahnverfahren nicht mehr zulässig.

Durch diese Erweiterung der Nutzungsverpflichtung, die bereits seit dem 01.12.2008 für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gilt, sind Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister gezwungen, die oben genannten Anträge ebenso in einer nur maschinell lesbaren Form einzureichen.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (Artikel 11 Nummern 7 bis 10).

Das Portal http://www.online-mahnantrag.de externer Link ist entsprechend vorbereitet, so dass die genannten Antragsarten dort bereits jetzt in einer maschinell lesbaren Form erstellt werden können.

Die dort angebotenen Einreichungsformen sind:

- Online Übermittlung (Governikus-Communicator Justiz Edition)

- Barcode-Ausdruck

- Download zum Individualversand (zur Übermittlung z.B. per beA oder anderer registrierter Produkte)

Neben dem Online-Mahnantrag ist weiterhin die Nutzung einer Fachsoftware möglich. Die dort erstellten Anträge können entweder als Datensatz gespeichert und online übermittelt oder als Barcode-Antrag ausgedruckt und postalisch übersandt werden. Die Online-Übermittlung eines Barcodeantrags ist nicht zulässig, da für die maschinelle Bearbeitung nicht geeignet. Die Einreichungsart richtet sich danach, welche Form die eingesetzte Software unterstützt.