Seit dem 14.08.2006 bietet das Amtsgericht Euskirchen neben dem Amtsgericht Hagen - als einer der beiden bundesweiten Pilotgerichte - eine neue Möglichkeit der Antragstellung an. Hierdurch wird es nun möglich, den Mahnbescheidsantrag auf Blankopapier, also ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks, auszudrucken.

Über das Portal www.online-mahnantrag.de externer Link konnten auch bisher bereits Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids in folgender Weise erstellt werden:

- Ausdruck der Daten in einen herkömmlichen amtlichen Antragsvordruck
- elektronische Übermittlung der Antragsdaten unter Verwendung einer qualifizierten Signatur

Jetzt kommt eine neue Möglichkeit hinzu, bei der die Dateneingabe zwar ebenfalls über die Internet-Serviceseite erfolgt, jedoch werden die Antragsdaten anschließend

- ohne elektronische Signatur und ohne die Verwendung eines farbigen Vordrucks
- auf weißem Standardpapier gleichzeitig in Klarschrift und als Barcode ausgedruckt. Hierbei bietet die neue Antragsform zusätzlich die Möglichkeit gleichzeitig bis zu 12 Hauptforderungen und zu 15 Zinsforderungen geltend zu machen.

Die vollständig ausgedruckte Antragserklärung muss dann nur noch vom Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben und der vollständige Antrag an das Amtsgericht Euskirchen übersandt werden.

Auf diese Weise ist es möglich, Mahnbescheidsanträge zu stellen, ohne den amtlichen Vordruck kaufen und zwingend verwenden zu müssen. Zudem durchlaufen die Daten bereits bei der Dateneingabe Plausibilitätskontrollen, so dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben von vornherein weitgehend vermieden werden.

Bei der Mahnabteilung können die Antragsdaten mit Hilfe eines Scanningsystem bürgerfreundlicher, einfacher, fehlerfrei und schnell automatisiert erfasst werden. Die Antragsdaten werden hierbei vom Mahngericht entsprechend den Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch verarbeitet. Es handelt sich folglich um eine Erweiterung der Möglichkeiten – über den online-Mahnantrag – Anträge in der Form des elektronischen Datenaustauschs zu liefern. Insoweit entspricht der neue Barcodeantrag den Anforderungen des im Entwurf vorliegenden zweiten Justizmodernisierungsgesetzes, in dem für Rechtsanwälte bereits eine zwingende Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung im gerichtlichen Mahnverfahren vorgesehen ist.

Antragsteller und Prozessbevollmächtigte, die noch nicht am elektronischen Datenaustausch mit dem Mahngericht teilnehmen, können daher zukünftig – im Interesse einer schnelleren und qualitativ hochwertigeren Bearbeitung der Mahnverfahren – von der neuen Möglichkeit des Barcodeantrags unter www.online-mahnantrag.de externer Link Gebrauch machen.

Ausführliche Informationen zum Mahnverfahren sowie zu dem obigen Thema finden Sie auch im Internet unter www.mahnverfahren.nrw.de externer Link.